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Rechtsgebiete

Verletzungsverfahren

Das Recht aus dem Patent, d. h. das Verbietungsrecht, Dritten beispielsweise den Nachbau und die gewerbliche Benutzung einer geschützten Erfindung oder einer Marke zu untersagen, wird ab Veröffentlichung der Erteilung des Patents oder der Marke wirksam.

Durch ein rechtskräftiges Patent kann Dritten insbesondere verboten werden, den Gegenstand desselben
- herzustellen,
- anzubieten,
- in Verkehr zu bringen,
- zu gebrauchen oder
- zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

oder ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist,
- anzuwenden bzw. anzubieten oder
- durch das Verfahren unmittelbar hegestellte Erzeugnisse
- anzubieten,
- in Verkehr zu bringen,
- zu gebrauchen, oder
- zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Der Verletzer einer patentierten Erfindung kann auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung der Waren sowie Rechnungslegung und Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Waren in Anspruch genommen werden. In prozessualer Hinsicht haben der Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg den Vorteil, dass nahezu kein Kostenrisiko bei einer gegenteiligen Entscheidung in nachfolgenden Instanzen entsteht. Diese Ansprüche werden deshalb in der Praxis häufig bereits erstinstanzlich durchgesetzt, weil der Patentinhaber dadurch – über das Verletzungsverfahren hinaus – durchaus für ihn wertvolle Informationen eines Wettbewerbers erhalten kann.

Ansprüche aus dem Patent beispielsweise auf Unterlassung oder Schadensersatz etc. werden im Wege der Klage vor einem ordentlichen Gericht durchgesetzt, wobei für Patentstreitsachen erstinstanzlich Spezialkammern bestimmter Landgerichte zuständig sind.

Mit der Veröffentlichung der ungeprüften Patentanmeldung, die bereits nach 18 Monaten erfolgt, hat der Anmelder dagegen lediglich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wobei der Anspruch nicht besteht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist..